Häufig gestellte Fragen rund um Wohnungsauflösung und Entrümpelung
Muss ich zur Wohnungsauflösung einen Container besorgen und wenn ja, welchen?
Das Rümpelteam übernimmt bei einer Wohnungs- oder Haushaltsauflösung sämtliche Vorbereitungen für Sie. Dazu gehört – abhängig vom individuellen Bedarf – auch das Einrichten von Parkverbotszonen oder das zeitweilige Sperren von Wegen, um einen Container zu platzieren. Selbstverständlich gehen wir hier streng nach den geltenden Vorgaben der Straßenverkehrsordnung vor und beantragen die erforderlichen Maßnahmen im Vorfeld bei den zuständigen Verwaltungen.
Was ist der Unterschied zwischen Wohnungsauflösung, Haushaltsauflösung und Entrümpelung?
Im Rahmen einer Wohnungs- oder Haushaltsauflösung löst das Rümpelteam das gesamte in den Räumlichkeiten vorhandene Inventar auf. Dazu zählt der komplette Hausrat wie Elektrogeräte, Kleidung oder Möbel. Gegenstände von Wert, wie zum Beispiel Antiquitäten, neuwertige Fernseher oder hochwertige Kleidung, werden abhängig vom Zustand verwertet, und je nach getroffener Vereinbarung auf die Kosten der Auflösung angerechnet. Andernfalls übernimmt das Rümpelteam deren fachgerechte Entsorgung.
Häufige Gründe für eine Haushaltsauflösung sind:
- Auswanderung
- Sterbefall des Bewohners
- Umzug in ein Senioren- oder Pflegeheim
- Zusammenlegung zweier Haushalte
- Zwangsräumung
Bei einer Entrümpelung befreit das Rümpelteam meist nur Teilbereiche von Geschäften, Häusern oder Wohnungen wie Dachböden, Gärten, Höfe, Keller oder Lagerräume von nicht mehr benötigten Möbeln, Maschinen, Sperrmüll oder Unrat.
Wer zahlt die Wohnungsauflösung in Sonderfällen?
Im Regelfall trägt der Besitzer beziehungsweise Mieter eines Objekts die Kosten für eine Entrümpelung oder Haushaltsauflösung durch das Rümpelteam. Es gibt allerdings Ausnahmen, wie zum Beispiel bei Tod oder Zahlungsunfähigkeit eines Haus- oder Wohnungsbesitzers sowie bei einem Brand- oder Wasserschaden.
Todesfall
Verstirbt der Bewohner einer Wohnung, kommen die Erben für die Auflösung des Haushalts auf. Anders verhält es sich, wenn diese das Erbe ausschlagen. In diesem Fall tritt der Staat an ihre Stelle und muss die Kosten für die Auflösung übernehmen. Bei einer Zahlungsunfähigkeit sind zunächst Unterhaltspflichtige wie Ehepartner oder leibliche Kinder in der Pflicht, für die Kosten einer Wohnungsauflösung aufzukommen. Sind diese nicht vorhanden oder selbst nicht in der Lage die Kosten zu tragen, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Kostenübernahme beim Träger der Grundsicherung zu stellen.
Brand- oder Wasserschaden
Ist nach einem Brand oder einem Wasserschaden eine Entrümpelung notwendig, muss der Besitzer des Objekts die Kosten tragen. Es sei denn, es besteht eine Hausratversicherung mit entsprechender Deckung. In diesem Fall werden die Aufräumkosten häufig von der Versicherung übernommen.
Messies und Mietnomaden
Bei Wohnungen, die nach Mietnomaden oder Messies aufgelöst werden müssen, ist zunächst der Vermieter für die Kosten verantwortlich. Besteht eine spezielle Mietnomadenversicherung, kommt diese in der Regel für den Schaden auf.